Zwei Steuerwege mit unterschiedlichen Voraussetzungen
Bei einem selbst genutzten Wohnhaus lohnt zunächst die Trennung zwischen einer energetischen Verbesserung und sonstigen Dacharbeiten. Für eine qualifizierte Wärmedämmung kann § 35c des Einkommensteuergesetzes relevant sein. Bei Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten kommt unter bestimmten Voraussetzungen § 35a für Handwerkerleistungen infrage. Beide Vorschriften mindern die Einkommensteuer unmittelbar. Sie sind kein pauschaler Abzug der gesamten Dachrechnung vom zu versteuernden Einkommen.
Diese Unterscheidung verändert die Rechnung erheblich. Bei § 35c können zugehörige Materialkosten in die begünstigten Aufwendungen eingehen. § 35a berücksichtigt für Handwerkerleistungen dagegen nur Arbeitskosten. Außerdem unterscheiden sich die Höchstbeträge und der Zeitraum. Lassen Sie deshalb vor dem Auftrag klären, welchen Weg Sie für die geplante Maßnahme tatsächlich nutzen können. Eine allgemeine Zusage “steuerlich absetzbar” sagt noch zu wenig.
Dieser Ratgeber betrachtet das eigene, selbst genutzte Wohngebäude. Für vermietete Häuser, betriebliche Nutzungen oder eine Mischung verschiedener Nutzungen muss die steuerliche Zuordnung gesondert geprüft werden. Übertragen Sie die folgenden Beispiele nicht ungeprüft auf solche Fälle. Auch bei einer Eigentumswohnung sind der tatsächliche Kostenanteil und die passenden Unterlagen für Arbeiten am gemeinschaftlichen Dach zu klären.
Wann § 35c bei einer Dachdämmung infrage kommt
Das begünstigte Gebäude muss in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, dem Steuerpflichtigen gehören und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Außerdem muss es bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist der Beginn seiner Herstellung. Bewahren Sie deshalb die entsprechenden Gebäudeunterlagen auf und klären Sie bei ungenauen Altersangaben, welcher Nachweis im Einzelfall benötigt wird.
Die Dachflächendämmung gehört ausdrücklich zu den im Gesetz genannten energetischen Maßnahmen. Die Ausführung muss durch ein geeignetes Fachunternehmen erfolgen und die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Eine Rechnung mit der Überschrift “Dachsanierung” genügt dafür nicht. Es muss erkennbar sein, welche energetische Maßnahme ausgeführt wurde und dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch die Nutzung im Förderzeitraum zählt. § 35c knüpft die Ermäßigung an die Eigennutzung im jeweiligen Kalenderjahr. Wenn ein Verkauf, Auszug oder eine Vermietung absehbar ist, gehört das deshalb in die steuerliche Vorprüfung. Ein geplanter Wechsel kann für die nutzbaren Jahresbeträge relevant sein. Besprechen Sie ihn, bevor Sie die gesamte rechnerische Ermäßigung fest in die Finanzierung aufnehmen.
Was die technische Bescheinigung am Dach nachweisen soll
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung legt für die Dachflächen eigene Anforderungen fest. Anlage 2 nennt für gewöhnliche Schrägdachflächen und dazugehörige Kehlbalkenlagen grundsätzlich einen maximalen U-Wert von 0,14 W pro Quadratmeter und Kelvin. Für Dachgauben gilt ein anderer Wert; für Denkmale und besonders erhaltenswerte Bausubstanz enthält die Anlage besondere Vorgaben. Entscheidend ist der passende Anwendungsfall.
Zur Ausführung gehören auch Feuchte- und Luftdichtheitsfragen. Die Anlage verlangt die entsprechende Prüfung, eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung sowie erforderliche Nachweise. Ein bestimmtes Dämmprodukt oder eine pauschale Zentimeterangabe bestätigt das noch nicht. Lassen Sie den vorgesehenen Gesamtaufbau planen und die Eignung für die steuerliche Förderung vor der Ausführung mit dem Fachunternehmen klären.
§ 35c verlangt eine Bescheinigung nach amtlichem Muster. Das Bundesfinanzministerium stellt die Muster und Hinweise zum maßgeblichen Maßnahmenbeginn bereit. Vereinbaren Sie rechtzeitig, wer die Bescheinigung ausstellt und welche Unterlagen dafür vorliegen müssen. Sie ergänzt die Rechnung und den Zahlungsnachweis. Ein Werbeprospekt, eine allgemeine Materialrechnung oder eine mündliche Bestätigung des Betriebs übernimmt diese Funktion nicht.
Wie sich die Ermäßigung auf drei Jahre verteilt
Für begünstigte Aufwendungen sieht § 35c im Abschlussjahr und im folgenden Kalenderjahr jeweils sieben Prozent vor, im dritten Jahr sechs Prozent. Die Jahresgrenzen betragen 14.000, 14.000 und 12.000 Euro. Insgesamt können für das begünstigte Objekt höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag beginnt nicht mit jeder neuen Dachrechnung von vorn.
Gehört das begünstigte Objekt mehreren Personen, stehen die Ermäßigungen für dieses Objekt insgesamt nur einmal zur Verfügung. Zwei Eigentümer können den Betrag daher nicht allein wegen ihres gemeinsamen Eigentums verdoppeln. Klären Sie vor der Erklärung, wem welche Aufwendungen zuzuordnen sind und welche Unterlagen für die gemeinsame beziehungsweise getrennte steuerliche Erfassung erforderlich sind.
Die folgende Rechnung zeigt ausschließlich die Verteilung eines angenommenen begünstigten Betrags. Sie enthält keinen Preis für eine Dachsanierung. Unterstellt werden 40.000 Euro vollständig begünstigte Aufwendungen, erfüllte Voraussetzungen und eine ausreichende Einkommensteuer in jedem der drei Jahre.
Tabelle bei Bedarf seitlich verschieben, um alle Spalten zu lesen.
| Jahr | Anteil an den angenommenen Aufwendungen | Rechnerische Ermäßigung |
|---|---|---|
| Abschlussjahr | 7 Prozent von 40.000 Euro | 2.800 Euro |
| Folgendes Kalenderjahr | 7 Prozent von 40.000 Euro | 2.800 Euro |
| Zweites Folgejahr | 6 Prozent von 40.000 Euro | 2.400 Euro |
| Gesamter Zeitraum | 20 Prozent von 40.000 Euro | 8.000 Euro |
Die tatsächlich nutzbare Ermäßigung hängt von der verfügbaren Einkommensteuer ab. Nach dem BMF-Schreiben kann ein nicht nutzbarer Jahresbetrag nicht in andere Jahre verschoben werden. Prüfen Sie deshalb die voraussichtliche steuerliche Situation für alle drei Jahre. Die Rechnung “20 Prozent der Kosten kommen sicher zurück” kann die erreichbare Entlastung überschätzen.
Welche Dacharbeiten zu den begünstigten Aufwendungen gehören können
Die Verordnung erfasst neben der fachgerechten Ausführung auch direkt verbundene Materialkosten und notwendige Umfeldmaßnahmen. Bei einer Dachdämmung kann damit mehr gemeint sein als das Dämmmaterial allein. Das BMF nennt in seiner Anlage etwa Arbeiten an Deckung, Lattung und notwendigen Anschlüssen. Voraussetzung bleibt der Zusammenhang mit einer energetischen Maßnahme, welche die technischen Anforderungen erfüllt.
Eine reine Neueindeckung ohne entsprechende energetische Maßnahme wird dadurch nicht automatisch nach § 35c begünstigt. Lassen Sie das Angebot so aufteilen, dass der Bezug der einzelnen Leistungen verständlich ist. Werden gleichzeitig andere Arbeiten durchgeführt, sollten diese klar zugeordnet werden können. Das erleichtert die Prüfung, welche Aufwendungen tatsächlich zum begünstigten Dachprojekt gehören und welche unabhängig davon anfallen.
Praktisch hilfreich ist eine Abstimmung zwischen Betrieb und steuerlicher Beratung anhand desselben Angebots. Der Betrieb beschreibt die technischen Leistungen und den Aufbau. Die steuerliche Beratung beurteilt deren Einordnung in Ihrer Situation. So vermeiden Sie, dass beide von unterschiedlichen Projektumfängen ausgehen und eine erwartete Vergünstigung erst nach Fertigstellung infrage gestellt wird.
Rechnung, Zahlung und Abschlussjahr zusammen betrachten
Die Rechnung für § 35c muss die begünstigten energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des Objekts ausweisen. Das Gesetz verlangt grundsätzlich eine Rechnung in deutscher Sprache und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Ordnen Sie Rechnungen und Zahlungsbelege eindeutig zu. Eine Quittung über eine Barzahlung erfüllt die verlangte Kontozahlung nicht.
Für das Abschlussjahr reicht die Fertigstellung auf der Baustelle allein nicht aus. Das BMF nennt zusätzlich die Schlussrechnung und die vollständige Zahlung. Ein bloßer Ratenzahlungsvertrag genügt nicht. Wird eine Maßnahme 2026 fertiggestellt, die vollständige Zahlung aber erst 2027 geleistet, kann deshalb 2027 das maßgebliche Abschlussjahr sein. Dieser Unterschied beeinflusst den Beginn des dreijährigen Zeitraums.
Der gesetzliche Anwendungszeitraum verlangt einen Beginn nach dem 31. Dezember 2019 und einen Abschluss vor dem 1. Januar 2030. Bei Projekten nahe einer Zeitgrenze muss auch der steuerlich maßgebliche Beginn geprüft werden. Er richtet sich je nach Vorhaben nach Bauantrag, Kenntnisgabe oder Ausführungsbeginn. Planen Sie Fristen deshalb anhand des konkreten Vorhabens und der tatsächlich erforderlichen Verfahren.
Wann Handwerkerleistungen nach § 35a passen können
Geht es beispielsweise um eine Dachreparatur oder eine Neueindeckung ohne die Voraussetzungen einer energetischen Förderung, kann § 35a geprüft werden. Für begünstigte Handwerkerleistungen beträgt die Ermäßigung 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro. Das Material gehört nicht zu dieser Bemessungsgrundlage. Lassen Sie die relevanten Kosten deshalb auf der Rechnung nachvollziehbar ausweisen.
Ein einfaches Beispiel macht den Unterschied sichtbar. Bei angenommenen 5.000 Euro begünstigten Arbeitskosten ergeben 20 Prozent rechnerisch 1.000 Euro. Zusätzliche Materialkosten erhöhen diesen Betrag nicht. Bei 8.000 Euro Arbeitskosten wären 20 Prozent zwar 1.600 Euro; wegen der Grenze bleiben höchstens 1.200 Euro. Die Beispiele setzen voraus, dass die übrigen Bedingungen und ausreichend Einkommensteuer vorliegen.
Der Höchstbetrag steht nicht für jeden einzelnen Handwerkerauftrag erneut zur Verfügung. Berücksichtigen Sie daher weitere einschlägige Rechnungen desselben Jahres. Auch § 35a verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Fragen Sie bei einer unübersichtlichen Schlussrechnung rechtzeitig nach einer korrekten Aufteilung, bevor Sie für die Steuererklärung selbst nicht belegte Beträge schätzen.
Zuschuss und Steuerermäßigung nicht doppelt einplanen
§ 35c schließt dieselbe energetische Maßnahme unter anderem bei einer Förderung durch steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen aus. Auch die gleichzeitige Nutzung von § 35a für diese Maßnahme ist ausgeschlossen. Das BMF stellt klar, dass die Grenze nicht einfach durch Ausschöpfen eines Förderhöchstbetrags umgangen werden kann. Der darüberliegende Kostenanteil derselben Maßnahme eröffnet nicht automatisch einen zusätzlichen Steuerweg.
Ebenso lässt sich die Entscheidung nicht beliebig zwischen den drei Steuerjahren wechseln. Lassen Sie daher vor dem Auftrag vergleichen, welcher Förderweg für Ihre tatsächlichen Aufwendungen und Ihre steuerliche Situation passt. Unterschiedliche, fachlich und steuerlich abgrenzbare Maßnahmen müssen gesondert beurteilt werden. Mehrere Rechnungen allein machen aus einer zusammengehörigen Maßnahme noch keine unabhängigen Förderfälle.
Bei Handwerkerleistungen enthält auch § 35a einen Ausschluss für öffentlich geförderte Maßnahmen mit entsprechenden Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen. Geben Sie der steuerlichen Beratung deshalb vorhandene Förderbescheide und geplante Anträge vollständig an. Nur so lässt sich verhindern, dass eine erwartete Ermäßigung bereits in der Budgetplanung doppelt berücksichtigt wird.
Das Angebot für die steuerliche Prüfung vorbereiten
Benötigt werden eine verständliche Leistungsbeschreibung und die Zuordnung zum konkreten Gebäude. Bei einer energetischen Maßnahme sollten geplanter Aufbau, technische Nachweise und Bescheinigung früh geklärt sein. Bei einem möglichen Handwerkerabzug muss die Rechnung die relevanten Arbeitskosten erkennen lassen. Halten Sie außerdem fest, welche öffentliche Förderung bereits beantragt oder bewilligt wurde.
Die erste Anfrage auf diesem Portal erfasst Zeitpunkt, Dachart, Umfang und tatsächliche Gebäude-PLZ sowie Ihre Kontaktdaten. Steuerunterlagen werden dafür nicht benötigt. Im weiteren Gespräch mit dem Betrieb können Sie den konkreten Sanierungsumfang und die erforderlichen Nachweise abstimmen. Die Entscheidung über den passenden Steuerweg treffen Sie anschließend auf Grundlage des tatsächlichen Angebots und Ihrer persönlichen steuerlichen Verhältnisse.
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