Welche Förderung passt zu einer Dachsanierung?
Für förderfähige Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der BAFA-Grundfördersatz derzeit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Dazu kann eine Dachdämmung gehören. Eine bloße Reparatur oder Neueindeckung wird dadurch nicht automatisch gefördert. Zunächst muss feststehen, welche energetische Verbesserung geplant ist und ob sie die Anforderungen des Programms erfüllt. Dieser Ratgeber behandelt vor allem die Dachmaßnahme an einem bestehenden Wohngebäude.
Beim Gebäude muss der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige zum Zeitpunkt der Förderantragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Für die Gebäudehülle ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Eine allgemeine Aussage des Dachbetriebs, das Material sei gut gedämmt, ersetzt diese Beteiligung nicht. Klären Sie die Förderplanung deshalb früh, solange Aufbau und Ausschreibung noch angepasst werden können.
Die hier erläuterten Regeln beziehen sich auf den aktuellen Förderstand im September 2026. Die BEG-EM-Richtlinie vom 17. August 2026 gilt mit Wirkung ab dem 21. Juli 2026. Für vorher gestellte Anträge bleibt nach ihrer Übergangsregel die vorherige Fassung maßgeblich. Wer bereits einen Antrag oder Bescheid besitzt, sollte dessen Bedingungen prüfen lassen, bevor er heutige Zahlen auf das laufende Vorhaben überträgt.
Speichern Sie die für Ihren Antrag geltenden Merkblätter zusammen mit Antrag, Vertragsfassung und Bescheid. Öffentliche Downloadseiten werden aktualisiert. Eine eigene geordnete Ablage hilft später zu erkennen, auf welcher Grundlage Sie die Maßnahme geplant und beantragt haben.
Förderfähige Kosten sind nicht die gesamte Rechnung
Bei der Kalkulation sind drei Beträge zu unterscheiden: die gesamten Baukosten, die nach dem Programm anerkennungsfähigen Ausgaben und die dafür geltende Förderhöchstgrenze. Ein Zuschuss entsteht aus dem berücksichtigten Anteil. Zusätzliche Wünsche oder Arbeiten außerhalb der förderfähigen Maßnahme können deshalb Ihren Eigenanteil erhöhen, ohne den Zuschuss entsprechend zu vergrößern.
Das aktuelle BAFA/KfW-Kosteninfoblatt nennt im Zusammenhang mit energetischen Dachmaßnahmen beispielsweise Rückbau, Dämmaufbau, Neueindeckung und bestimmte Anschlussarbeiten. Solche Begleitarbeiten sind im jeweiligen Zusammenhang zu prüfen. Die Aufzählung ist keine Freigabe, sämtliche Positionen eines Dachangebots ungeprüft als förderfähig einzutragen. Lassen Sie die energetische Maßnahme und zugehörige notwendige Leistungen im Angebot nachvollziehbar zuordnen.
Für Wohngebäude beträgt die reguläre Kostengrenze bei diesen energetischen Maßnahmen 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten. Sie gilt pro Gebäude und Kalenderjahr für die betreffenden Förderbereiche, unabhängig von der Zahl der Anträge. Werden nur bestimmte Wohneinheiten von einer Maßnahme erfasst, ist auch deren Zuordnung zu berücksichtigen. Mehrere Aufträge schaffen nicht automatisch mehrere volle Grenzen.
So funktioniert der iSFP-Bonus aktuell
Ein individueller Sanierungsfahrplan kann einen finanziellen Vorteil eröffnen. Die Maßnahme muss Bestandteil eines entsprechend geförderten iSFP sein und innerhalb des vorgesehenen Zeitraums von höchstens 15 Jahren umgesetzt werden. Der Fahrplan muss bereits bei Antragstellung vorliegen. Lassen Sie bestätigen, dass Ihr konkreter Dachaufbau und der geplante Umfang zur beschriebenen Maßnahme passen.
Die zusätzlichen fünf Prozentpunkte gelten nach den aktuellen Regeln nur für den begünstigten Kostenanteil oberhalb der regulären Kostengrenze. Bei einem Gebäude mit einer Wohneinheit liegt diese Schwelle bei 30.000 Euro. Die maßgeblichen Investitionskosten müssen im jeweiligen Antrag erreicht werden; Ausgaben aus mehreren Anträgen werden für diese Schwelle nicht addiert. Ein pauschaler Zuschuss von 20 Prozent auf jede Dachdämmung wäre deshalb falsch.
Unter den Voraussetzungen für die erhöhte Grenze können bei der ersten Wohneinheit bis zu 60.000 Euro berücksichtigt werden. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es jeweils 30.000 Euro, ab der siebten jeweils 15.000 Euro. Eine erhöhte Grenze ist außerdem für bestimmte Eigentümer vorgesehen, die nach der einschlägigen Energieberatungsrichtlinie nicht für einen iSFP antragsberechtigt sind. Daraus folgt nicht automatisch ein Bonusanspruch.
Ein Rechenbeispiel für ein Einfamilienhaus
Angenommen, bei einem Haus mit genau einer Wohneinheit werden 40.000 Euro für die betrachtete Dachmaßnahme als förderfähige Ausgaben anerkannt. Die Voraussetzungen des iSFP-Bonus und der erhöhten Kostengrenze sind erfüllt. Dann ergeben 15 Prozent von 40.000 Euro zunächst 6.000 Euro. Hinzu kommen fünf Prozent von den 10.000 Euro oberhalb der Grundgrenze, also 500 Euro. Das rechnerische Ergebnis beträgt 6.500 Euro.
Tabelle bei Bedarf seitlich verschieben, um alle Spalten zu lesen.
| Berechnung im beschriebenen Beispiel | Betrag |
|---|---|
| Grundförderung: 40.000 Euro × 15 Prozent | 6.000 Euro |
| Bonus: 10.000 Euro × 5 Prozent | 500 Euro |
| Rechnerischer Zuschuss | 6.500 Euro |
Ohne Anspruch auf eine erhöhte Grenze wären bei derselben einen Wohneinheit regulär höchstens 30.000 Euro ansetzbar. Bei 15 Prozent ergäben sich daraus 4.500 Euro. Beide Zahlen setzen die Anerkennung der jeweiligen Ausgaben und aller weiteren Förderbedingungen voraus. Es handelt sich um eine Berechnung mit angenommenen Kosten, nicht um einen Bescheid oder einen Preis für Ihr Dach.
Stellen Sie dem möglichen Mehrzuschuss den Aufwand für die fachliche Planung gegenüber. Ein Sanierungsfahrplan kann auch unabhängig von diesem einzelnen Antrag nützlich sein, weil er spätere Maßnahmen aufeinander abstimmt. Er sollte jedoch nicht allein mit einer pauschalen Prozentwerbung verkauft werden. Fragen Sie nach dem konkreten Fördervorteil Ihres Vorhabens und nach den separat anfallenden Beratungskosten.
Technische Anforderungen vor dem Angebot festlegen
Für gewöhnliche Wohngebäude nennen die technischen Mindestanforderungen bei Schrägdächern und Flachdächern grundsätzlich einen maximalen U-Wert von 0,14 W pro Quadratmeter und Kelvin. Der U-Wert beschreibt den Wärmedurchgang durch das gesamte Bauteil. Er ist keine Dämmstoffdicke und lässt sich nicht allein aus der Produktbezeichnung ablesen. Für besondere Gebäudesituationen, etwa Denkmale, bestehen gesonderte Anforderungen.
Lassen Sie den geplanten Aufbau berechnen und mit dem Bestand abstimmen. Die Förderanforderungen betreffen außerdem eine luftdichte und wärmebrückenreduzierte Ausführung sowie die Prüfung des Feuchteschutzes. Ein Angebot, das nur Material und Zentimeterstärke nennt, beantwortet diese Fragen noch nicht vollständig. Die fachliche Planung muss zeigen, wie das Dach an angrenzende Bauteile anschließt und welche Nachweise später vorliegen sollen.
Die genannten Werte sind Förderbedingungen. Sie ersetzen keine gesonderte Prüfung der gesetzlichen Anforderungen an Ihr Gebäude. Auch eine förderfähige Lösung muss zum Zustand des Dachs, zur Nutzung und zu den vorgesehenen Anschlussdetails passen. Besprechen Sie Alternativen deshalb vor der endgültigen Festlegung und lassen Sie erklären, welche Folgen eine Änderung für den Förderantrag hätte.
Die Reihenfolge vom Angebot zum Antrag
Zuerst werden Vorhaben und Angebote fachlich vorbereitet. Für die Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der die Förderzusage als aufschiebende oder auflösende Bedingung berücksichtigt und den voraussichtlichen Umsetzungszeitpunkt nennt. Ein gewöhnlicher Auftrag ohne passende Bedingung kann förderschädlich sein. Lassen Sie die konkrete Vertragsgestaltung vor der Unterschrift prüfen; ein unverbindlicher Förderhinweis im Werbetext erfüllt diese Aufgabe nicht.
Die Energieeffizienz-Fachperson erstellt für das Dachvorhaben die Technische Projektbeschreibung. Mit den zugehörigen Angaben wird der Förderantrag beim BAFA gestellt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen bereits vorher stattfinden. Die zeitliche Abstimmung betrifft also insbesondere den Ausführungsauftrag und den Beginn des geförderten Vorhabens, nicht jedes vorbereitende Gespräch.
Nach Antragstellung ist ein Beginn vor dem Zuwendungsbescheid nach den Programmbedingungen möglich, erfolgt aber auf eigenes Risiko. Wer ohne gesicherte Förderung finanziell nicht bauen kann, sollte diese Unsicherheit nicht übergehen. Ein eingegangener Antrag ist noch keine Bewilligung. Vereinbaren Sie mit den Beteiligten, welche Entscheidung vor dem tatsächlichen Start vorliegen soll.
Nachweise und Auszahlung mitplanen
Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf dieses Zeitraums einzureichen. Übertragen Sie die konkreten Fristen aus Ihrem Bescheid in den Projektkalender und stimmen Sie früh ab, wer die erforderlichen Unterlagen liefert. Warten Sie mit dieser Aufgabenverteilung nicht bis zur letzten Rechnung.
Nach Fertigstellung bestätigt die Energieeffizienz-Fachperson das umgesetzte Vorhaben im Technischen Projektnachweis. Rechnungen müssen unter anderem dem Antragsteller und dem Investitionsobjekt zuzuordnen sein; Zahlungen sind grundsätzlich unbar nachzuweisen. Besondere Zahlungsvereinbarungen sollten Sie vorab auf ihre Förderverträglichkeit prüfen lassen. Die Auszahlung folgt erst nach der positiven Prüfung des Verwendungsnachweises.
Ändert sich während der Planung oder Ausführung der Maßnahmenumfang, informieren Sie die Fachperson und klären Sie das weitere Vorgehen mit dem BAFA. Neue oder entfallende Maßnahmen können einen neuen Antrag erfordern. Stornieren Sie einen bestehenden Antrag deshalb nicht vorschnell. Zunächst muss feststehen, welche Folgen das für Förderstand, Vertragslage und bereits begonnene Arbeiten hat.
Finanzierung und andere Förderwege abstimmen
Der KfW-Ergänzungskredit 358 beziehungsweise 359 kann eine bereits bewilligte BEG-Einzelmaßnahme ergänzend finanzieren. Die KfW nennt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit. Voraussetzung ist unter anderem eine Zuschusszusage beziehungsweise Bewilligung, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegt und noch nicht ausgezahlt wurde. Beantragt wird über einen Finanzierungspartner. Ein Kredit muss zurückgezahlt werden und ist kein zusätzlicher Zuschuss in dieser Höhe.
Für dieselbe Maßnahme ist die Kombination der BEG-Förderung mit den Steuerermäßigungen nach § 35a oder § 35c Einkommensteuergesetz ausgeschlossen. Andere Programme sind ebenfalls auf ihre Kombinationsregeln zu prüfen. Teilen Sie deshalb bereits bestehende Anträge und weitere geplante Sanierungen mit. So kann die Beratung den Förderweg auf das gesamte Vorhaben abstimmen.
Der zusätzliche Bonus für besonders schlechte Gebäude, der sogenannte WPB-Bonus, ist nach aktuellem Stand erst ab dem ersten Quartal 2027 vorgesehen. Er gehört deshalb nicht als bereits verfügbarer Zuschuss in eine heutige Dachkalkulation. Auch künftige Regelungen sollten erst dann finanziell eingeplant werden, wenn ihre Bedingungen für den tatsächlichen Antrag feststehen.
Was Sie für passende Angebote vorbereiten können
Sammeln Sie vorhandene Dachunterlagen, bekannte Schäden, Angaben zur Nutzung des Dachraums und einen eventuell bereits bestehenden Sanierungsfahrplan. Beschreiben Sie außerdem, ob nur das Dach oder später weitere Bauteile bearbeitet werden sollen. Diese Informationen helfen, den energetischen Auftrag und die zugehörigen Leistungen passend abzugrenzen.
Über dieses Portal können Sie zunächst kostenfrei und unverbindlich Angebote für Ihr Dachvorhaben anfragen. Die Anfrage ist kein Förderantrag und keine Förderzusage. Besprechen Sie den gewünschten Zeitpunkt, Dachart und Umfang mit den angefragten Betrieben und binden Sie die Energieeffizienz-Fachperson rechtzeitig ein. Erst aus dem abgestimmten Aufbau, einem nachvollziehbaren Angebot und dem passenden Antrag entsteht eine belastbare Förderplanung.
Was möchten Sie an Ihrem Dach sanieren?
Nennen Sie den gewünschten Zeitpunkt, die Dachart, den geplanten Umfang und die tatsächliche Gebäude-PLZ. Fragen Sie kostenfrei und unverbindlich passende Angebote an.
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